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VVGE 1983/84 Nr. 39

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1983/84 Nr. 39, S. 80: Art. 9 Abs. 1 StG. Der Grundsatz der Vollprogression von Art. 9 Abs. 1 StG steht in Übereinstimmung mit dem Progressionsvorbehalt von Art. 24 Abs. 3 des schweizerisch-italienischen Doppelsteuerabkommens (DBAI) (

Sachverhalt

Die Ehefrau des Beschwerdeführers A. arbeitet in einem anderen Kanton als Angestellte des italienischen Staates. Unbestritten ist, dass die aus dieser Anstellung resultierenden Einkünfte nicht besteuert werden können. Umstritten ist jedoch die Frage, ob diese Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes, der dem Gesamteinkommen der Ehegatten entspricht, zu berücksichtigen sind und ob die Sozialabzüge nur anteilsmässig, nämlich dem vom Ehemann in Obwalden erzielten Einkommen entsprechend, gewährt werden können. Ferner beansprucht der Beschwerdeführer sowohl die Absetzbarkeit der den Kindern aus erster Ehe geschuldeten Unterhaltsbeiträge als auch die gesetzlichen Kinderabzüge. Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. Die Steuerbehörde hat für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes das Erwerbseinkommen der Ehefrau, das diese als Angestellte des italienischen Staates bezieht, zum steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers hinzugeschlagen. Mit der Heirat waren die Voraussetzungen der Familienbesteuerung erfüllt. Einkommen und Vermögen der Ehefrau werden ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Ehemann zugerechnet, solange die Ehegatten in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Art. 11 Abs. 1 StG). Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass bei der Bestimmung des massgebenden Steuersatzes das Erwerbseinkommen der Ehefrau mitberücksichtigt wurde. Art. 9 Abs. 1 StG statuiert den Grundsatz der Vollprogression, indem natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz entrichten, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Der Beschwerdeführer glaubt, diese Regelung finde auf ihn keine Anwendung, da seine Frau dem diplomatischen Dienst des italienischen Staates angehöre. Dabei beruft er sich auf das Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen, das bestimmt, dass Vertreter des diplomatischen Korps und der Konsulate von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern befreit sind. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, dass Art. 34 des erwähnten Abkommens nicht zum Tragen komme, da Frau A. nicht als diplomatischer Vertreter im Sinne dieser Bestimmung gelte. Aus den Akten geht hervor, dass Frau A., Kindergärtnerin beim italienischen Kindergarten von Schaffhausen, direkt vom italienischen Aussenministerium, und zwar durch Vermittlung des italienischen Generalkonsulates in Zürich, zu dessen Bezirk Schaffhausen gehört, bezahlt wird und dass in Italien eine Quellensteuer erhoben wird. Daraus ergibt sich aber nicht, dass Frau A. auch Mitglied des konsularischen Postens im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen ist. Im übrigen gewährt der Kanton Obwalden Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen nur Steuerfreiheit, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht (Art. 17 Abs. 1 StG). Der Beschwerdeführer weiss aber keine solche Bestimmung zu nennen. Der Beschwerdeführer beruft sich aber auch auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 9. März 1976. Auszugehen ist von Art. 19 Abs. 1 DBAI. Danach können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtige oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen. Art. 19 Abs. 1 DBAI gilt ausdrücklich auch für die in der Schweiz tätigen italienischen Lehrkräfte (Zusatzprotokoll zum DBAI vom 9.3.1976, Bst. b), mithin auch für die als Kindergärtnerin bei der scuola materna tätige Ehefrau des Beschwerdeführers. Bezieht nun eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen den Steuersatz anwenden, der dem Gesamteinkommen entspricht, ohne die Befreiung zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 DBAI). Der Grundsatz der Vollprogression von Art. 9 Abs. 1 StG steht im Einklang mit dem Progressionsvorbehalt von Art. 24 Abs. 3 DBAI. Obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers nebst dem in Italien zu versteuernden Einkommen selber kein in der Schweiz zu versteuerndes "übriges Einkommen" erzielt, ist bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zufolge des Grundsatzes der Familienbesteuerung der Steuersatz anzuwenden, welcher dem Gesamteinkommen des Ehepaars entspricht. Der Beschwerdeführer ist nun aber der Auffassung, dass Art. 19 Abs. 1 DBAI gar nicht zur Anwendung komme, da seine Ehefrau an Italien gar keine Steuern entrichte, sondern lediglich Sozialbeiträge leiste. Indessen hat der Generalkonsul ausdrücklich bestätigt, dass die Steuern von Frau A. direkt durch den italienischen Staat eingezogen werden. Dies entspricht denn auch dem Grundsatz, dass der sogenannte Schuldnerstaat die von ihm ausgerichteten Beamtengehälter zumindest bei jenen Lohnempfängern, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates (des Schuldnerstaates) besitzen, besteuert (vgl. ZBl 1983, 236). Würde das Salär der Ehefrau nicht von Italien besteuert, stünde das Besteuerungsrecht der Schweiz zu. Diesfalls käme nicht nur ein Gesamtsteuersatz, sondern auch das gesamte Einkommen der Eheleute A. zur Besteuerung, was wohl kaum dem Ansinnen des Beschwerdeführers entsprechen würde. Indem sich aber der Steuersatz trotz teilweiser Steuerbefreiung nach dem Gesamteinkommen bestimmt, wird dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gerechter Weise Rechnung getragen, wie dies die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 84 I 81 f. ausführlich dargelegt hat. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau ist mithin im Einklang mit Gesetz und Recht zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen worden.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass ihm unter Hinweis auf die nur teilweise Besteuerung des Gesamteinkommens nicht die vollen steuerfreien Beträge gewährt werden. Art. 38 Abs. 4 StG bestimmt, dass die steuerfreien Beträge verhältnismässig herabzusetzen sind, wenn die Steuerpflicht nur für einen Teil des Einkommens besteht, im vorliegenden Fall für das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Bestimmung des kantonalen Rechts gegen eine Verfassungsnorm oder gegen eine zwischenstaatliche Vereinbarung stösst. Er beansprucht hingegen ungekürzte steuerfreie Beträge, weil er den herabgesetzten Teil in Italien nicht geltend machen könne, da seine Ehefrau vom italienischen Staat gar nicht besteuert werde. Indessen hat sich gezeigt, dass der Staat Italien von Frau A. Steuern eingezogen hat. Ob dabei auch Sozialabzüge von der Art des Art. 38 StG gewährt wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Darauf kommt es aber nicht an. Die kantonale Regelung gibt die Praxis des Bundesgerichtes zum Verbot der Doppelbesteuerung wieder. Danach geht es nicht an, dass ein Kanton einen Steuerpflichtigen für die ihm unterstehenden Steuerobjekte oder Teile von solchen deswegen stärker belastet, weil der Steuerpflichtige wirtschaftlich mit der Gesamtheit seiner Steuerobjekte nicht nur seiner Steuerhoheit, sondern auch jener eines anderen Staates untersteht. Indem nun aber der Kanton Obwalden dem Beschwerdeführer nicht die vollen steuerfreien Beträge, sondern diese entsprechend der nur für einen Teil seines Einkommens bestehenden Steuerpflicht anteilsmässig zubilligt, belastet er ihn im Verhältnis zu jenen Steuerpflichtigen, die ihr gesamtes Einkommen in Obwalden versteuern und denen deshalb auch die vollen Beiträge gewährt werden, keineswegs stärker. Art. 38 Abs. 4 StG macht die proportionale Herabsetzung der steuerfreien Beträge nicht zusätzlich davon abhängig, dass der andere Kanton oder Staat dem Steuerpflichtigen auf dem dort zu versteuernden Einkommen ebenfalls solche Abzüge oder gar Abzüge in derselben Höhe gewährt. Eine solche Regelung drängt sich aber auch aufgrund des Verbotes der Doppelbesteuerung nicht auf. Vielmehr erscheint es als billig und gerecht, dass Personen, die in mehreren Staaten beziehungsweise deren Ehegatten in einem anderen Staate steuerpflichtig sind, die Vor- und Nachteile des Steuersystems jeder dieser Staaten soweit geniessen oder tragen sollen, als sie beziehungsweise deren Ehegatten seiner Steuerhoheit unterliegen (vgl. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III, § 9 III 1). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkte als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer, der geschieden ist und dessen Kinder unter der elterlichen Gewalt der geschiedenen Ehefrau stehen, beansprucht sowohl die Absetzung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c StG als auch den Kinderabzug von je Fr. 1'500.-- für seine beiden Kinder nach Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG). Die Eltern haben für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Grundsätzlich sind indessen Leistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten erbracht werden, nicht absetzbar und werden entsprechend bei den Empfängern steuerlich auch nicht erfasst (Art. 26 Bst. g, erste Satzhälfte StG). Dem Umstand, dass durch die Bestreitung der Lebensunterhaltskosten für die Familie der Steuerpflichtige in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird, trägt der Gesetzgeber nun aber Rechnung, indem er eine Reihe von Pauschalabzügen gewährt, insbesondere Abzüge für Kinder, für die der Steuerpflichtige zur Hauptsache sorgt (Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG). Der geschiedene Ehegatte, dessen Kinder unter der elterlichen Gewalt und Obhut des andern Ehegatten stehen, kommt seinen familienrechtlichen Pflichten in bezug auf seine Kinder dadurch nach, dass er Beiträge an deren Unterhaltskosten bezahlt (Art. 156 Abs. 2/276 Abs. 2 ZGB). Nicht anders als beim Verheirateten vermindert sich dadurch auch bei diesem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Kanton Obwalden gewährt solchen Steuerpflichtigen nicht einfach den pauschalen Kinderabzug oder einen Teil desselben, sondern den Abzug sämtlicher ausgewiesener Unterhaltsbeiträge, welche an den geschiedenen Ehegatten für die unter seiner Gewalt stehenden Kinder ausgerichtet werden (Art. 36 Abs. 1 Bst. c StG). Stünden die beiden Kinder unter der elterlichen Gewalt und Obhut des Beschwerdeführers, könnte er lediglich Fr. 3'000.-- abziehen. Tatsächlich kann er den vollen Unterhaltsbeitrag für seine beiden Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 9'660.-- abziehen. Würden ihm nun nebst der Absetzung der Unterhaltsbeiträge noch die pauschalen Kinderabzüge gewährt, sei es ganz oder nur teilweise, führte dies gegenüber Steuerpflichtigen, welche ihre Kinder selber pflegen und erziehen, zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Besserstellung. Dies kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sein. Eine Kumulierung der beiden Abzüge ist daher ausgeschlossen. Es mag zutreffen, dass die tatsächlichen Unterhaltskosten des Beschwerdeführers die Unterhaltsbeiträge übersteigen, indem er auch während der Besuche seiner Kinder für diese aufkommt. Dies rechtfertigt indessen keine weiteren Abzüge. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass den Steuerpflichtigen, die Pflege und Erziehung der Kinder selber besorgen, nur die gesetzlich festgelegten pauschalen Abzüge zugebilligt werden, die oft weit unter den tatsächlichen Aufwendungen liegen, die für den Unterhalt der Kinder gemacht werden. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer kind einkommen staat steuerpflicht italienisch kanton italien ehegatte steuer schweiz frau gesetz obwalden vermögen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.156 Art.276 StG: Art.9 Art.11 Art.17 Art.26 Art.36 Art.38 Leitentscheide BGE 84-I-77 S.81 VVGE 1983/84 Nr. 39

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Steuerbehörde hat für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes das Erwerbseinkommen der Ehefrau, das diese als Angestellte des italienischen Staates bezieht, zum steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers hinzugeschlagen. Mit der Heirat waren die Voraussetzungen der Familienbesteuerung erfüllt. Einkommen und Vermögen der Ehefrau werden ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Ehemann zugerechnet, solange die Ehegatten in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Art. 11 Abs. 1 StG). Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass bei der Bestimmung des massgebenden Steuersatzes das Erwerbseinkommen der Ehefrau mitberücksichtigt wurde. Art. 9 Abs. 1 StG statuiert den Grundsatz der Vollprogression, indem natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz entrichten, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Der Beschwerdeführer glaubt, diese Regelung finde auf ihn keine Anwendung, da seine Frau dem diplomatischen Dienst des italienischen Staates angehöre. Dabei beruft er sich auf das Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen, das bestimmt, dass Vertreter des diplomatischen Korps und der Konsulate von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern befreit sind. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, dass Art. 34 des erwähnten Abkommens nicht zum Tragen komme, da Frau A. nicht als diplomatischer Vertreter im Sinne dieser Bestimmung gelte. Aus den Akten geht hervor, dass Frau A., Kindergärtnerin beim italienischen Kindergarten von Schaffhausen, direkt vom italienischen Aussenministerium, und zwar durch Vermittlung des italienischen Generalkonsulates in Zürich, zu dessen Bezirk Schaffhausen gehört, bezahlt wird und dass in Italien eine Quellensteuer erhoben wird. Daraus ergibt sich aber nicht, dass Frau A. auch Mitglied des konsularischen Postens im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen ist. Im übrigen gewährt der Kanton Obwalden Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen nur Steuerfreiheit, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht (Art. 17 Abs. 1 StG). Der Beschwerdeführer weiss aber keine solche Bestimmung zu nennen. Der Beschwerdeführer beruft sich aber auch auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 9. März 1976. Auszugehen ist von Art. 19 Abs. 1 DBAI. Danach können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtige oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen. Art. 19 Abs. 1 DBAI gilt ausdrücklich auch für die in der Schweiz tätigen italienischen Lehrkräfte (Zusatzprotokoll zum DBAI vom 9.3.1976, Bst. b), mithin auch für die als Kindergärtnerin bei der scuola materna tätige Ehefrau des Beschwerdeführers. Bezieht nun eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen den Steuersatz anwenden, der dem Gesamteinkommen entspricht, ohne die Befreiung zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 DBAI). Der Grundsatz der Vollprogression von Art. 9 Abs. 1 StG steht im Einklang mit dem Progressionsvorbehalt von Art. 24 Abs. 3 DBAI. Obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers nebst dem in Italien zu versteuernden Einkommen selber kein in der Schweiz zu versteuerndes "übriges Einkommen" erzielt, ist bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zufolge des Grundsatzes der Familienbesteuerung der Steuersatz anzuwenden, welcher dem Gesamteinkommen des Ehepaars entspricht. Der Beschwerdeführer ist nun aber der Auffassung, dass Art. 19 Abs. 1 DBAI gar nicht zur Anwendung komme, da seine Ehefrau an Italien gar keine Steuern entrichte, sondern lediglich Sozialbeiträge leiste. Indessen hat der Generalkonsul ausdrücklich bestätigt, dass die Steuern von Frau A. direkt durch den italienischen Staat eingezogen werden. Dies entspricht denn auch dem Grundsatz, dass der sogenannte Schuldnerstaat die von ihm ausgerichteten Beamtengehälter zumindest bei jenen Lohnempfängern, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates (des Schuldnerstaates) besitzen, besteuert (vgl. ZBl 1983, 236). Würde das Salär der Ehefrau nicht von Italien besteuert, stünde das Besteuerungsrecht der Schweiz zu. Diesfalls käme nicht nur ein Gesamtsteuersatz, sondern auch das gesamte Einkommen der Eheleute A. zur Besteuerung, was wohl kaum dem Ansinnen des Beschwerdeführers entsprechen würde. Indem sich aber der Steuersatz trotz teilweiser Steuerbefreiung nach dem Gesamteinkommen bestimmt, wird dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gerechter Weise Rechnung getragen, wie dies die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 84 I 81 f. ausführlich dargelegt hat. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau ist mithin im Einklang mit Gesetz und Recht zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen worden.

E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass ihm unter Hinweis auf die nur teilweise Besteuerung des Gesamteinkommens nicht die vollen steuerfreien Beträge gewährt werden. Art. 38 Abs. 4 StG bestimmt, dass die steuerfreien Beträge verhältnismässig herabzusetzen sind, wenn die Steuerpflicht nur für einen Teil des Einkommens besteht, im vorliegenden Fall für das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Bestimmung des kantonalen Rechts gegen eine Verfassungsnorm oder gegen eine zwischenstaatliche Vereinbarung stösst. Er beansprucht hingegen ungekürzte steuerfreie Beträge, weil er den herabgesetzten Teil in Italien nicht geltend machen könne, da seine Ehefrau vom italienischen Staat gar nicht besteuert werde. Indessen hat sich gezeigt, dass der Staat Italien von Frau A. Steuern eingezogen hat. Ob dabei auch Sozialabzüge von der Art des Art. 38 StG gewährt wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Darauf kommt es aber nicht an. Die kantonale Regelung gibt die Praxis des Bundesgerichtes zum Verbot der Doppelbesteuerung wieder. Danach geht es nicht an, dass ein Kanton einen Steuerpflichtigen für die ihm unterstehenden Steuerobjekte oder Teile von solchen deswegen stärker belastet, weil der Steuerpflichtige wirtschaftlich mit der Gesamtheit seiner Steuerobjekte nicht nur seiner Steuerhoheit, sondern auch jener eines anderen Staates untersteht. Indem nun aber der Kanton Obwalden dem Beschwerdeführer nicht die vollen steuerfreien Beträge, sondern diese entsprechend der nur für einen Teil seines Einkommens bestehenden Steuerpflicht anteilsmässig zubilligt, belastet er ihn im Verhältnis zu jenen Steuerpflichtigen, die ihr gesamtes Einkommen in Obwalden versteuern und denen deshalb auch die vollen Beiträge gewährt werden, keineswegs stärker. Art. 38 Abs. 4 StG macht die proportionale Herabsetzung der steuerfreien Beträge nicht zusätzlich davon abhängig, dass der andere Kanton oder Staat dem Steuerpflichtigen auf dem dort zu versteuernden Einkommen ebenfalls solche Abzüge oder gar Abzüge in derselben Höhe gewährt. Eine solche Regelung drängt sich aber auch aufgrund des Verbotes der Doppelbesteuerung nicht auf. Vielmehr erscheint es als billig und gerecht, dass Personen, die in mehreren Staaten beziehungsweise deren Ehegatten in einem anderen Staate steuerpflichtig sind, die Vor- und Nachteile des Steuersystems jeder dieser Staaten soweit geniessen oder tragen sollen, als sie beziehungsweise deren Ehegatten seiner Steuerhoheit unterliegen (vgl. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III, § 9 III 1). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkte als unbegründet.

E. 4 Der Beschwerdeführer, der geschieden ist und dessen Kinder unter der elterlichen Gewalt der geschiedenen Ehefrau stehen, beansprucht sowohl die Absetzung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c StG als auch den Kinderabzug von je Fr. 1'500.-- für seine beiden Kinder nach Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG). Die Eltern haben für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Grundsätzlich sind indessen Leistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten erbracht werden, nicht absetzbar und werden entsprechend bei den Empfängern steuerlich auch nicht erfasst (Art. 26 Bst. g, erste Satzhälfte StG). Dem Umstand, dass durch die Bestreitung der Lebensunterhaltskosten für die Familie der Steuerpflichtige in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird, trägt der Gesetzgeber nun aber Rechnung, indem er eine Reihe von Pauschalabzügen gewährt, insbesondere Abzüge für Kinder, für die der Steuerpflichtige zur Hauptsache sorgt (Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG). Der geschiedene Ehegatte, dessen Kinder unter der elterlichen Gewalt und Obhut des andern Ehegatten stehen, kommt seinen familienrechtlichen Pflichten in bezug auf seine Kinder dadurch nach, dass er Beiträge an deren Unterhaltskosten bezahlt (Art. 156 Abs. 2/276 Abs. 2 ZGB). Nicht anders als beim Verheirateten vermindert sich dadurch auch bei diesem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Kanton Obwalden gewährt solchen Steuerpflichtigen nicht einfach den pauschalen Kinderabzug oder einen Teil desselben, sondern den Abzug sämtlicher ausgewiesener Unterhaltsbeiträge, welche an den geschiedenen Ehegatten für die unter seiner Gewalt stehenden Kinder ausgerichtet werden (Art. 36 Abs. 1 Bst. c StG). Stünden die beiden Kinder unter der elterlichen Gewalt und Obhut des Beschwerdeführers, könnte er lediglich Fr. 3'000.-- abziehen. Tatsächlich kann er den vollen Unterhaltsbeitrag für seine beiden Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 9'660.-- abziehen. Würden ihm nun nebst der Absetzung der Unterhaltsbeiträge noch die pauschalen Kinderabzüge gewährt, sei es ganz oder nur teilweise, führte dies gegenüber Steuerpflichtigen, welche ihre Kinder selber pflegen und erziehen, zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Besserstellung. Dies kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sein. Eine Kumulierung der beiden Abzüge ist daher ausgeschlossen. Es mag zutreffen, dass die tatsächlichen Unterhaltskosten des Beschwerdeführers die Unterhaltsbeiträge übersteigen, indem er auch während der Besuche seiner Kinder für diese aufkommt. Dies rechtfertigt indessen keine weiteren Abzüge. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass den Steuerpflichtigen, die Pflege und Erziehung der Kinder selber besorgen, nur die gesetzlich festgelegten pauschalen Abzüge zugebilligt werden, die oft weit unter den tatsächlichen Aufwendungen liegen, die für den Unterhalt der Kinder gemacht werden. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer kind einkommen staat steuerpflicht italienisch kanton italien ehegatte steuer schweiz frau gesetz obwalden vermögen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.156 Art.276 StG: Art.9 Art.11 Art.17 Art.26 Art.36 Art.38 Leitentscheide BGE 84-I-77 S.81 VVGE 1983/84 Nr. 39

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1983/84 Nr. 39, S. 80: Art. 9 Abs. 1 StG. Der Grundsatz der Vollprogression von Art. 9 Abs. 1 StG steht in Übereinstimmung mit dem Progressionsvorbehalt von Art. 24 Abs. 3 des schweizerisch-italienischen Doppelsteuerabkommens (DBAI) (Erwägung 1). Art. 38 Abs. 4 StG. Die proportionale Herabsetzung der steuerfreien Abzüge ist auch dann zulässig, wenn der ausländische Staat auf dem Teil des Einkommens, der gegebenenfalls dort zur Besteuerung gelangt, keine Sozialabzüge gewährt. Kein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot (Erwägung 3). Verhältnis von Art. 36 Abs. 1 Bst. c und Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG. Eine Kumulierung der steuerlichen Absetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und der gesetzlichen Kinderabzüge ist ausgeschlossen (Erwägung 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1984. Sachverhalt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers A. arbeitet in einem anderen Kanton als Angestellte des italienischen Staates. Unbestritten ist, dass die aus dieser Anstellung resultierenden Einkünfte nicht besteuert werden können. Umstritten ist jedoch die Frage, ob diese Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes, der dem Gesamteinkommen der Ehegatten entspricht, zu berücksichtigen sind und ob die Sozialabzüge nur anteilsmässig, nämlich dem vom Ehemann in Obwalden erzielten Einkommen entsprechend, gewährt werden können. Ferner beansprucht der Beschwerdeführer sowohl die Absetzbarkeit der den Kindern aus erster Ehe geschuldeten Unterhaltsbeiträge als auch die gesetzlichen Kinderabzüge. Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. Die Steuerbehörde hat für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes das Erwerbseinkommen der Ehefrau, das diese als Angestellte des italienischen Staates bezieht, zum steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers hinzugeschlagen. Mit der Heirat waren die Voraussetzungen der Familienbesteuerung erfüllt. Einkommen und Vermögen der Ehefrau werden ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Ehemann zugerechnet, solange die Ehegatten in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Art. 11 Abs. 1 StG). Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass bei der Bestimmung des massgebenden Steuersatzes das Erwerbseinkommen der Ehefrau mitberücksichtigt wurde. Art. 9 Abs. 1 StG statuiert den Grundsatz der Vollprogression, indem natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz entrichten, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Der Beschwerdeführer glaubt, diese Regelung finde auf ihn keine Anwendung, da seine Frau dem diplomatischen Dienst des italienischen Staates angehöre. Dabei beruft er sich auf das Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen, das bestimmt, dass Vertreter des diplomatischen Korps und der Konsulate von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern befreit sind. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, dass Art. 34 des erwähnten Abkommens nicht zum Tragen komme, da Frau A. nicht als diplomatischer Vertreter im Sinne dieser Bestimmung gelte. Aus den Akten geht hervor, dass Frau A., Kindergärtnerin beim italienischen Kindergarten von Schaffhausen, direkt vom italienischen Aussenministerium, und zwar durch Vermittlung des italienischen Generalkonsulates in Zürich, zu dessen Bezirk Schaffhausen gehört, bezahlt wird und dass in Italien eine Quellensteuer erhoben wird. Daraus ergibt sich aber nicht, dass Frau A. auch Mitglied des konsularischen Postens im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen ist. Im übrigen gewährt der Kanton Obwalden Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen nur Steuerfreiheit, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht (Art. 17 Abs. 1 StG). Der Beschwerdeführer weiss aber keine solche Bestimmung zu nennen. Der Beschwerdeführer beruft sich aber auch auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 9. März 1976. Auszugehen ist von Art. 19 Abs. 1 DBAI. Danach können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtige oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen. Art. 19 Abs. 1 DBAI gilt ausdrücklich auch für die in der Schweiz tätigen italienischen Lehrkräfte (Zusatzprotokoll zum DBAI vom 9.3.1976, Bst. b), mithin auch für die als Kindergärtnerin bei der scuola materna tätige Ehefrau des Beschwerdeführers. Bezieht nun eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen den Steuersatz anwenden, der dem Gesamteinkommen entspricht, ohne die Befreiung zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 DBAI). Der Grundsatz der Vollprogression von Art. 9 Abs. 1 StG steht im Einklang mit dem Progressionsvorbehalt von Art. 24 Abs. 3 DBAI. Obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers nebst dem in Italien zu versteuernden Einkommen selber kein in der Schweiz zu versteuerndes "übriges Einkommen" erzielt, ist bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zufolge des Grundsatzes der Familienbesteuerung der Steuersatz anzuwenden, welcher dem Gesamteinkommen des Ehepaars entspricht. Der Beschwerdeführer ist nun aber der Auffassung, dass Art. 19 Abs. 1 DBAI gar nicht zur Anwendung komme, da seine Ehefrau an Italien gar keine Steuern entrichte, sondern lediglich Sozialbeiträge leiste. Indessen hat der Generalkonsul ausdrücklich bestätigt, dass die Steuern von Frau A. direkt durch den italienischen Staat eingezogen werden. Dies entspricht denn auch dem Grundsatz, dass der sogenannte Schuldnerstaat die von ihm ausgerichteten Beamtengehälter zumindest bei jenen Lohnempfängern, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates (des Schuldnerstaates) besitzen, besteuert (vgl. ZBl 1983, 236). Würde das Salär der Ehefrau nicht von Italien besteuert, stünde das Besteuerungsrecht der Schweiz zu. Diesfalls käme nicht nur ein Gesamtsteuersatz, sondern auch das gesamte Einkommen der Eheleute A. zur Besteuerung, was wohl kaum dem Ansinnen des Beschwerdeführers entsprechen würde. Indem sich aber der Steuersatz trotz teilweiser Steuerbefreiung nach dem Gesamteinkommen bestimmt, wird dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gerechter Weise Rechnung getragen, wie dies die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 84 I 81 f. ausführlich dargelegt hat. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau ist mithin im Einklang mit Gesetz und Recht zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen worden.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass ihm unter Hinweis auf die nur teilweise Besteuerung des Gesamteinkommens nicht die vollen steuerfreien Beträge gewährt werden. Art. 38 Abs. 4 StG bestimmt, dass die steuerfreien Beträge verhältnismässig herabzusetzen sind, wenn die Steuerpflicht nur für einen Teil des Einkommens besteht, im vorliegenden Fall für das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass diese Bestimmung des kantonalen Rechts gegen eine Verfassungsnorm oder gegen eine zwischenstaatliche Vereinbarung stösst. Er beansprucht hingegen ungekürzte steuerfreie Beträge, weil er den herabgesetzten Teil in Italien nicht geltend machen könne, da seine Ehefrau vom italienischen Staat gar nicht besteuert werde. Indessen hat sich gezeigt, dass der Staat Italien von Frau A. Steuern eingezogen hat. Ob dabei auch Sozialabzüge von der Art des Art. 38 StG gewährt wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Darauf kommt es aber nicht an. Die kantonale Regelung gibt die Praxis des Bundesgerichtes zum Verbot der Doppelbesteuerung wieder. Danach geht es nicht an, dass ein Kanton einen Steuerpflichtigen für die ihm unterstehenden Steuerobjekte oder Teile von solchen deswegen stärker belastet, weil der Steuerpflichtige wirtschaftlich mit der Gesamtheit seiner Steuerobjekte nicht nur seiner Steuerhoheit, sondern auch jener eines anderen Staates untersteht. Indem nun aber der Kanton Obwalden dem Beschwerdeführer nicht die vollen steuerfreien Beträge, sondern diese entsprechend der nur für einen Teil seines Einkommens bestehenden Steuerpflicht anteilsmässig zubilligt, belastet er ihn im Verhältnis zu jenen Steuerpflichtigen, die ihr gesamtes Einkommen in Obwalden versteuern und denen deshalb auch die vollen Beiträge gewährt werden, keineswegs stärker. Art. 38 Abs. 4 StG macht die proportionale Herabsetzung der steuerfreien Beträge nicht zusätzlich davon abhängig, dass der andere Kanton oder Staat dem Steuerpflichtigen auf dem dort zu versteuernden Einkommen ebenfalls solche Abzüge oder gar Abzüge in derselben Höhe gewährt. Eine solche Regelung drängt sich aber auch aufgrund des Verbotes der Doppelbesteuerung nicht auf. Vielmehr erscheint es als billig und gerecht, dass Personen, die in mehreren Staaten beziehungsweise deren Ehegatten in einem anderen Staate steuerpflichtig sind, die Vor- und Nachteile des Steuersystems jeder dieser Staaten soweit geniessen oder tragen sollen, als sie beziehungsweise deren Ehegatten seiner Steuerhoheit unterliegen (vgl. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III, § 9 III 1). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkte als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer, der geschieden ist und dessen Kinder unter der elterlichen Gewalt der geschiedenen Ehefrau stehen, beansprucht sowohl die Absetzung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c StG als auch den Kinderabzug von je Fr. 1'500.-- für seine beiden Kinder nach Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG). Die Eltern haben für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Grundsätzlich sind indessen Leistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten erbracht werden, nicht absetzbar und werden entsprechend bei den Empfängern steuerlich auch nicht erfasst (Art. 26 Bst. g, erste Satzhälfte StG). Dem Umstand, dass durch die Bestreitung der Lebensunterhaltskosten für die Familie der Steuerpflichtige in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird, trägt der Gesetzgeber nun aber Rechnung, indem er eine Reihe von Pauschalabzügen gewährt, insbesondere Abzüge für Kinder, für die der Steuerpflichtige zur Hauptsache sorgt (Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG). Der geschiedene Ehegatte, dessen Kinder unter der elterlichen Gewalt und Obhut des andern Ehegatten stehen, kommt seinen familienrechtlichen Pflichten in bezug auf seine Kinder dadurch nach, dass er Beiträge an deren Unterhaltskosten bezahlt (Art. 156 Abs. 2/276 Abs. 2 ZGB). Nicht anders als beim Verheirateten vermindert sich dadurch auch bei diesem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Kanton Obwalden gewährt solchen Steuerpflichtigen nicht einfach den pauschalen Kinderabzug oder einen Teil desselben, sondern den Abzug sämtlicher ausgewiesener Unterhaltsbeiträge, welche an den geschiedenen Ehegatten für die unter seiner Gewalt stehenden Kinder ausgerichtet werden (Art. 36 Abs. 1 Bst. c StG). Stünden die beiden Kinder unter der elterlichen Gewalt und Obhut des Beschwerdeführers, könnte er lediglich Fr. 3'000.-- abziehen. Tatsächlich kann er den vollen Unterhaltsbeitrag für seine beiden Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 9'660.-- abziehen. Würden ihm nun nebst der Absetzung der Unterhaltsbeiträge noch die pauschalen Kinderabzüge gewährt, sei es ganz oder nur teilweise, führte dies gegenüber Steuerpflichtigen, welche ihre Kinder selber pflegen und erziehen, zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Besserstellung. Dies kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sein. Eine Kumulierung der beiden Abzüge ist daher ausgeschlossen. Es mag zutreffen, dass die tatsächlichen Unterhaltskosten des Beschwerdeführers die Unterhaltsbeiträge übersteigen, indem er auch während der Besuche seiner Kinder für diese aufkommt. Dies rechtfertigt indessen keine weiteren Abzüge. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass den Steuerpflichtigen, die Pflege und Erziehung der Kinder selber besorgen, nur die gesetzlich festgelegten pauschalen Abzüge zugebilligt werden, die oft weit unter den tatsächlichen Aufwendungen liegen, die für den Unterhalt der Kinder gemacht werden. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer kind einkommen staat steuerpflicht italienisch kanton italien ehegatte steuer schweiz frau gesetz obwalden vermögen Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.156 Art.276 StG: Art.9 Art.11 Art.17 Art.26 Art.36 Art.38 Leitentscheide BGE 84-I-77 S.81 VVGE 1983/84 Nr. 39